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Früheres Screening für Schwangere auf Hepatitis B (HBsAg) schon vor der 28. Schwangerschaftswoche -> News

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Gerade bei den jetzt steigenden Temperaturen im Frühjahr ist die Gefahr von Borrelien-Infektionen durch Zeckenbisse wieder erhöht --> Die Borrelien-Serologie / Antikörperdiagnostik ist die Basisdiagnostik für die Frage, ob eine Infektion vorliegen könnte.

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Labor-News

Hier erscheinen regelmäßig Informationen rund ums Labor und die Labordiagnostik.

 

Zeckenalarm - ganzjährig!

Nicht nur bei den jetzt wieder steigenden Temperaturen im Frühjahr -auch schon bei Temperaturen von mindestens sechs bis sieben Grad C über mehrere Tage werden die blutsaugenden Ektoparasiten aktiv. Allerdings trifft das nicht auf alle Zeckenarten in Deutschland zu – manche kommen auch mit niedrigeren Temperaturen gut zurecht! 

Das und die mittlerweile oft milden Winter in Deutschland haben dazu geführt, dass Zecken hierzulande ganzjährig aktiv sind. Jetzt wurde in einer Studie veröffentlicht, welche Zeckenarten wann in Deutschland anzutreffen sind und in welchen Gebieten sie hauptsächlich vorkommen. 

https://parasitesandvectors.biomedcentral.com/articles/10.1186/s13071-023-05693-5

Die Studie zeigt ein ganzjähriges Zeckenbefallsrisiko auf, wobei insbesondere D. reticulatus und I. ricinus im Winter aktiv sind. Auch bestätigte sich das weit verbreitete Vorkommen von D. reticulatus in Deutschland. Diese Zeckenart – auch als Auwaldzecke bekannt – ist Überträger der für Hunde tödlichen Infektionskrankheit Babesiose. Früher kam D. reticulatus in Deutschland nur in einigen Regionen im Osten und Südwesten vor, aber seit einiger Zeit breitet sie sich zunehmend aus. Diese Zeckenart ist außerdem schon bei Temperaturen um null Grad aktiv. 

-> Erkrankungen beim Menschen -durch mit Erregern infizierten Zecken- sind Lyme-Borreliose sowie die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME).

 

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          Früheres Screening für Schwangere auf Hepatitis B (HBsAg)

Werdende Mütter sollen künftig bereits zu Beginn der Schwangerschaft auf Hepatitis B getestet werden. Damit wird das Screening vom dritten ins erste Trimester verschoben.

Bisher sahen die  Mutterschafts-Richtlinienvor, Schwangere nach der 32. Schwangerschaftswoche auf Hepatitis-B zu testen – möglichst nahe am Geburtstermin, um sich auf eine Immunisierung des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt vorzubereiten.

Durch die Möglichkeit, Frauen heute schon während der Schwangerschaft antiviral zu therapieren, sieht nun die aktuelle S3-Leitlinie zur Hepatitis-B-Virusinfektion daher, zu Beginn der Schwangerschaft auf HBsAg zu screenen. Der Test sollte nach dem ersten Trimester, idealerweise vor der 28. Schwangerschaftswoche, erfolgen, um – falls erforderlich – frühzeitig therapieren zu können, so der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). 

Mutterschafts-Richtlinien: Prüfung des Zeitpunkts des Screenings auf Hepatitis B im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen gemäß Mutterschafts-Richtlinien - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)

Der aktuelle Mutterpass behält zwar seine Gültigkeit, dennoch werden betreuende Ärzte und Hebammen gebeten, die Angabe zur 32.–40. SSW im aktuellen Mutterpass auf den Seiten 8 und 24 händisch zu streichen.

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 Coronavirus-SARS-CoV-2Coronavirus-SARS-CoV-2

Coronavirus SARS-CoV-2  

                        Neue Omikron-Variante "JN.1 "

Beunruhigende Meldungen aus den USA: Eine neue Corona-Variante JN.1 -sie stammt von BA.2.86 ab-, ist binnen kurzer Zeit zum zweithäufigsten Stamm in den USA geworden und dessen Verbreitung "wächst exponentiell", sagt Dr. Thomas Russo, Professor und Chefarzt für Infektionskrankheiten an der University at Buffalo im US-Bundesstaat New York. Bisher gab es keine Daten, die darauf hindeuten, dass JN.1 andere Symptome verursacht als frühere COVID-19-Varianten. Die Variante tritt laut Russo bereits in Europa auf, etwa in Island, Portugal, Spanien, Frankreich und den Niederlanden. Sie sei anscheinend „viel immunevasiver“, wird also nicht oder nur unzureichend vom Immunsystem erkannt.

Es gibt darüber hinaus Hinweise vom britischen „Office for National Statistics“, das im Zusammenhang mit JN.1 von Schlafproblemen und Angstzuständen als zusätzlichen Symptomen berichtet. Ein CDC-Sprecher erklärte bezüglich der britischen Ergebnisse, dass „die Art der Symptome und ihre Schwere normalerweise mehr von der Immunität und dem allgemeinen Gesundheitszustand einer Person abhängen als davon, welche Variante die Infektion verursacht.“

In Deutschland hat außerdem die Grippewelle begonnen: Für die Wochen zwischen dem 18. und dem 31. Dezember seien bislang knapp 9.000 Grippefälle an das RKI übermittelt worden und laut der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) zufolge wird der Beginn nun rückblickend auf die Woche ab 16. Dezember 2023 datiert. Am häufigsten wurde in den untersuchten Patientenproben Influenza A(H1N1)pdm09-Viren festgestellt. Vor allem Kinder im Schulalter und junge Erwachsene seien von diesem Subtyp betroffen, schreibt das RKI auf seiner Webseite, er sei während der Grippe-Pandemie 2009 erstmals aufgetreten - als sogenannte „Schweinegrippe“.

Akut von der Welle von Atemwegserkrankungen bedroht sind auch Kliniken. Das betrifft insbesondere Kinderambulanzen, die bereits jetzt am Rand ihrer Belastbarkeit stehen. Aber es sind nicht nur schwer erkrankte Patienten, die versorgt werden müssen, es werden auch mehr Mitarbeitende krank.  - Während vergangenes Jahr noch Schutzmaßnahmen beschlossen wurden, um COVID-19-Wellen aufzufangen oder zumindest abzufedern, ist davon aktuell nicht die Rede. Manche Kliniken und auch Arztpraxen werden deswegen selbst aktiv: In der Notaufnahme des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) in Kiel zum Beispiel gilt aktuell vorerst Maskenpflicht.   

                                   

Bei Verdacht auf eine Corona-Virusinfektion neuen Typs (COVID-19 / Coronavirus SARS-CoV-2) 

sollten Sie als Patient -zunächst nur telefonisch- sich mit Ihrem Hausarzt in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Im Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen und Schutz von anderen z.T. chronisch kranken Patienten sollten Sie in diesem Falle nicht einfach in der Arztpraxis mit diesen Patienten (und dem Praxisteam) in Kontakt treten.

Dies gilt ebenso für die Laborarztpraxis! (Es werden dort nur bereits abgenommene Abstrichproben analysiert).

Für die Feststellung einer akuten Infektion mit dem SARS-CoV-2 ist der direkte Erregernachweis ausschlaggebend.

Dies gilt auch für die SelbsttestsBei einem positiven Testergebnis muss der oder die Betroffene dem Gesundheitsamt den Verdachtsfall melden. 

PCR-Test: Das Virusgenom wird über hoch-sensitive, molekulare Testsysteme nachgewiesen (real-time-PCR). Die reine Testzeit beträgt etwa 4 bis 5 Stunden. Die Zeit zwischen Probenentnahme und Ergebnismitteilung kann ein (bis max. zwei) Tage betragen. 

Außerdem gilt: In ärztlich begründeten Verdachtsfällen, also nur  nach Ausstellen eines Überweisungsscheins an den Laborarzt, ist die Abstrich-Untersuchung mittels PCR auf eine Corona-Virusinfektion (COVID-19 / Coronavirus SARS-CoV-2) eine Leistung, die von den Krankenkassen bezahlt  bzw. dem Untersuchungslabor vergütet wird.  Der Test ist dann über EBM abrechenbar: 32006 als Ausnahmekennziffer angeben für meldepflichtige Erkrankungen, 88240 für den Abstrich, (die Laborleistung selbst ist nur durch das Labor abrechenbar).

In allen anderen Fällen ist die Untersuchung privat zu bezahlen (Kosten zwischen 130 - ca. 160 €)!

 

Auch die neuen Omikron-Virusvarianten werden von unserem derzeit verwendeten SARS-CoV-2-PCR-Test erkannt!

  

Das rki informiert über eine häufig gestellte Frage:  

" Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen ist bisher nicht dokumentiert. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines symptomatischen Patienten gehören, wie z.B. importierte Waren, Postsendungen oder Gepäck, erscheint daher unwahrscheinlich". 

 

Die Inkubationszeit von COVID-19 beträgt im Mittel 5-6 Tage mit einer Spannweite von 1 bis zu 14 Tagen.

Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 (Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektions­schutz­gesetzes): Meldepflichtig ist der Verdacht einer Erkrankung -begründet sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang-, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) hervorgerufen wird.

Darüber hinaus ist dem Gesundheitsamt die Erkrankung bzw. der Tod auch dann zu melden, wenn der Verdacht bzw. die Erkrankung bereits gemeldet wurde. (Stand: 24.03.2020)

Meldeinhalte: Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn Ihnen die Informationen vorliegen:

Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des Meldenden bzw. der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist.

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                                            (rki, LGL, FR, TAZ, hr und DocCheck) 10.03.2024

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Antikörperbestimmung gegen SARS-CoV-2

Beim Coronavirus neuen Typs (SARS-CoV-2)  findet kurz nach einer Infektion findet eine Virus-Replikation statt und die spezifische RNA lässt sich aus Probenmaterialien/Abstrichen der oberen Atemwege nachweisen. Nur der Virus-RNA-Nachweis mittels PCR (Polymerase-Ketten-Reaktion) gibt einen sicheren Hinweis auf eine akute Infektion.  

Allerdings lassen sich damit Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits durchgemacht und inzwischen Antikörper gebildet haben, nicht detektieren, da ein PCR-Test auf Virus-RNA erwartungsgemäß (wieder) negativ ausfallen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen -zumindest über einen gewissen Zeitraum- vor einer erneuten SARS-CoV-2-Infektion geschützt sind (und folglich nicht mehr in Quarantäne verbleiben müss(t)en). 

Antikörper gegen das Virus werden nach bisherigen Erkenntnissen bereits im Laufe der ersten Woche nach der Infektion gebildet. Dieses Wissen beruht zwar auf Untersuchungen bei Affen, könnte aber in ähnlicher Weise auch beim Menschen so ablaufen.

Antikörperteste geben nur Sicherheit über den Immunstatus (nicht die akute Infektion!), aber können rückblickend eine tatsächliche COVID-19-Infektion mit hoher Sicherheit nachweisen, (gerade weil die Infektion bei mehr als 80% der Infizierten weitgehend ohne gravierende Symptome verläuft und fälschlicherweise von den Betroffenen oft als eine Erkältung oder leichter fieberhafter grippaler Infekt angesehen wird). Das Gesundheitsamt Aschaffenburg weist mit Datum 19.06.20 darauf hin, dass ein positiver Test auf Corona-IgA (oder IgM) als Corona-Verdachtsfall gilt und deshalb mittels eines Abstrichs auch bei Symptomlosigkeit verifiziert werden muss.

Zugelassene Tests zum Nachweis von IgG und IgA-Antikörpern gegen das Coronavirus-COVID-19 stehen ab sofort mit hinreichender Sensitivität (80 – ca. 100%, > 10 Tage nach Symptombeginn) zur Verfügung. 

Wir bestimmen IgG- und IgA-Antikörper gegen Coronavirus SARS-CoV-2 seit 15.03.2021 mit einer verbesserten Testversion.                                

 -Wir benötigen ca. 5 ml Blut.-

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